Zahlt die Versicherung bei einem Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss? Alle Details erfahren Sie hier.
Unabhängig davon, wie viel Alkohol man zu sich nimmt, hinters Steuer setzen sollte man sich auf keinen Fall mehr. Grundsätzlich ist in Österreich zwar das Lenken eines Fahrzeuges mit weniger als 0,5 Promille erlaubt (Achtung: Für Probeführerscheinbesitzer gilt die 0,1-Promille-Grenze!). Fakt ist jedoch, dass alkoholisierte Spritztouren immer Konsequenzen nach sich ziehen können. Vor allem die Gefährdung von sich und anderen Verkehrsteilnehmern ist dabei allgegenwärtig. Auch wenn bei einer Alkoholisierung von weniger als 0,5 Promille noch keine Strafen durch die Behörde drohen, kann es für den Betroffenen dennoch teuer werden, sobald dieser in einen Verkehrsunfall verwickelt wird.
Fakt ist, dass bereits wenige Promille zur Beeinträchtigung der Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit im Straßenverkehr führen. Selbst wer daher „nur“ bis zur 0,5-Promille-Grenze getrunken hat und daraufhin in einen Unfall verwickelt wird, kann vom Gericht als fahruntüchtig eingestuft werden. Dieses ist in der Beurteilung einer Beeinträchtigung und in der Entscheidung der darauffolgenden Konsequenzen nämlich nicht an die führerscheinrechtlich vorgegebenen Promillegrenzen und deren Folgen gebunden.
Spricht sich das Gericht für eine Fahruntüchtigkeit – z. B. verursacht durch Trunkenheit am Steuer, Müdigkeit, Medikamenteneinnahme – aus, kann dies für den Fahrer teuer werden: Das Aufkommen für etwaige Kosten des Unfallgegners, wie Reparaturkosten des Fahrzeuges, Schmerzengeld, Behandlungskosten oder Kosten aufgrund des Verdienstentganges, verbunden mit Regressansprüchen des Versicherers könnten die Folge sein.
Grundsätzlich gilt: Ist man in Österreich Halter eines Kraftfahrzeugs, ist man jedenfalls verpflichtet für dieses eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese übernimmt im Falle eines Unfalles die beim Gegner entstandenen Kosten und kommt bis zur vereinbarten Deckungssumme für Sach-, Personen- und durch den Unfall verursachte Vermögensschäden auf – unabhängig davon, ob es sich um ein Eigen- oder Fremdverschulden handelt. Damit ist man als österreichischer Kraftfahrzeugbesitzer im Ernstfall finanziell grundsätzlich gut abgesichert.
Sobald bei einem Verkehrsunfall allerdings Alkohol im Spiel ist, kann dies für den alkoholisierten Lenker drastische finanzielle Auswirkungen haben. In einem solchen Fall darf die Versicherung nämlich auf deren Recht der Regressforderung zurückgreifen. Für den Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass die Versicherung zwar vorerst für den Schaden, welcher dem Unfallgegner zugefügt wurde, aufkommt. Im Nachhinein kann die Versicherung einen Teil der entstandenen Schadenskosten aber wieder zurückfordern. Pro Obliegenheitsverletzung (z. B. bei einem Unfall mit Alkoholisierung) können dabei für den Versicherungsnehmer bis zu 11.000 Euro fällig werden. Wird beim selben Versicherungsfall eine weitere Obliegenheit verletzt (z. B. wenn der Verkehrsunfall nicht rechtzeitig gemeldet wird oder man ohne gültigen Führerschein unterwegs ist), darf die Versicherung weitere 11.000 Euro einfordern. Das heißt: Ist man an einem Verkehrsunfall beteiligt und wird dabei eine Alkoholisierung (unabhängig des Promillegerades) festgestellt, darf die Kfz-Haftpflichtversicherung insgesamt bis zu 22.000 Euro zur Deckung der entstandenen Schadenkosten am Unfallgegner zurückfordern.
Achtung: Richtig teuer wird es, wenn im Vorfeld die Versicherungsprämie nicht fristgerecht bezahlt wurde. Kommt es daraufhin zu einem Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss, dann ist der maximale Regressbetrag von 22.000 Euro hinfällig. Die Versicherung darf die gesamte Schadenssumme vom Versicherungsnehmer zurückfordern.
Ab 0,5 Promille am Steuer drohen strenge Konsequenzen. Ermittelt die Exekutive bei einer Verkehrskontrolle 0,5 Promille oder mehr, so droht eine Geldstrafe sowie eine Vormerkung im Führerscheinregister. Ab 0,8 Promille und bis zu 1,19 Promille ist man den Führerschein für einen Monat los und muss zusätzlich zur Geldstrafe an einem Verkehrscoaching teilnehmen. Ab 1,2 Promille ist zusätzlich zur Geldstrafe und dem Führerscheinentzug die Teilnahme an einer Nachschulung notwendig. Ab 1,6 Promille muss man dann nicht nur an einer Nachschulung teilnehmen, sondern sich weiters noch einer verkehrspsychologischen sowie amtsärztlichen Untersuchung unterziehen.
Tipp: Bei Fragen zu den begleitenden Maßnahmen (Verkehrscoaching, Nachschulung, verkehrspsychologische Untersuchung) steht Ihnen gerne unser Service-Center entweder telefonisch unter 05 77 0 77-7 oder per E-Mail unter fuehrerscheinweg@kfv.at zur Verfügung.
Die Konsequenzen zeigen: Autofahren und Alkohol gehören einfach nicht zusammen – auch dann nicht, wenn man „nur“ ein Glas getrunken hat. Wird man danach in einen Verkehrsunfall verwickelt, führen bereits wenige Promille zu weitreichenden (finanziellen) Konsequenzen. Das zahlt sich mit Sicherheit nicht aus!
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