Ob man einen Alkoholtest tatsächlich machen muss und welche Folgen bei einer Verweigerung drohen, lesen Sie hier.
Nahezu jeder Fahrzeuglenker ist schon einmal in die Situation gekommen, von einem Polizeibeamten für eine Verkehrskontrolle angehalten zu werden. Dabei werden routinemäßig Führerschein und Fahrzeugpapiere kontrolliert, die Exekutive kann allerdings auch einen Alkoholtest durchführen.
Ein solcher Test darf bei jeder Kontrolle auch ohne Verdacht mittels Alkomat oder Vortestgerät verlangt werden. Sogar Fußgänger dürfen kontrolliert werden, wenn die Vermutung naheliegt, dass sie einen Unfall verursacht haben. Aus dem Fahrzeug aussteigen muss man übrigens nur, wenn man explizit dazu aufgefordert wird. Für einen Alkoholtest ist das aber unbedingt nötig. Der Aufforderung der Beamten sollte man in diesem Fall auch Folge leisten. Es gilt: Je kooperativer man sich zeigt, desto schneller ist die Kontrolle vorüber.
Seit 2005 sind bei Alkoholkontrollen sogenannte Alkoholvortestgeräte im Einsatz, die den Atemalkoholgehalt durch kräftiges Blasen in das Gerät messen. Im Unterschied zum Alkomaten sind Alkohol-Vortestgeräte jedoch nicht eichfähig, weshalb ein positiver Vortest keine rechtlichen Nachteile nach sich zieht. Für die getestete Person bedeutet das, dass ein positiver Test noch nicht automatisch zu einer Strafe führt. Besteht der Verdacht auf Alkoholisierung, muss der Lenker sich einer Atemluftuntersuchung mit einem geeichten Alkomaten unterziehen. Zu diesem Zweck kann die Exekutive ihn auch zur nächsten Polizeidienststelle mitnehmen.
Doch wie misst man den Alkoholgehalt und mit welchen Konsequenzen ist zu rechnen? Lesen Sie mehr über die Umrechnung des Gehalts von Atemalkohol in Blutalkohol.
Das mögliche Verweigern eines Alkoholtests ist in Paragraph 5 der Straßenverkehrsordnung geregelt: Die Polizei kann niemanden zu einem Alkoholvortest zwingen – die Verweigerung eines Alkoholtests mittels Vortestgerät hat daher keine Strafe zur Konsequenz, jedoch muss der Lenker dann automatisch einen Test mittels eines Alkomaten machen.
Dieser Test kann dann zwar ebenfalls verweigert werden, allerdings nur, wenn ein medizinischer Grund vorliegt. Wer hofft, durch die Verweigerung eines Alkomattests eine Strafe zu umgehen, irrt: In diesem Fall werden automatisch 1,6 Promille angenommen und es drohen eine Geldstrafe von 1.600 bis 5.900 Euro, ein Führerscheinentzug von mindestens sechs Monaten, ein Besuch beim Amtsarzt sowie die Absolvierung weiterer Maßnahmen, wie einer Nachschulung und einer verkehrspsychologischen Untersuchung.
Menschen neigen dazu, Vorschriften des Gesetzgebers gerade dann zu umgehen, wenn diese mit möglichen Strafen verbunden sind. So existieren auch rund um Alkoholtests zahlreiche Mythen, wie diese angeblich ausgetrickst oder das Ergebnis manipuliert werden kann. Auf die folgenden Weisheiten sollte man sich keinesfalls verlassen:
Grundsätzlich gilt: Alkoholisiert darf ein Auto weder gelenkt noch in Betrieb genommen werden. Bereits der bloße Startversuch des Motors gilt als Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs. Gerade Personen, die nicht regelmäßig Alkohol konsumieren, sind bereits unter der gesetzlichen Grenze von 0,5 Promille (bzw. 0,1 Promille bei Probeführerscheinbesitzern) beeinträchtigt. Daher empfiehlt es sich vor der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs lieber auf den Alkoholkonsum zu verzichten. Für den Fall einer Alkoholkontrolle ist es zudem ratsam, den Anweisungen der Beamten Folge zu leisten, anstatt den Alkoholtest abzulehnen, denn nur so kann man verhindern, dass automatisch die Höchststrafe angenommen wird.
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