25 Feb

Fasching: Auf den Straßen sind die Narren los!

Wie bunt darf es im Fasching tatsächlich getrieben werden? Dos und Don‘ts für den Straßenverkehr.

Eine Sektflasche, daneben ein Sektglas und Konfetti

Faschingszeit ist Partyzeit

Neben süßen Krapfen, bunten Girlanden und auffälligen Kostümen gehört für viele zu einer gelungenen Faschingsparty auch das ein oder andere Gläschen Alkohol. Prinzipiell ist dagegen auch nichts einzuwenden – jedoch sollte man sich nach der Feier auf keinen Fall alkoholisiert ans Steuer setzen.

Bereits geringe Alkoholmengen äußern sich nämlich in einer verminderten Konzentrationsleistung sowie einer verlangsamten Reaktionsfähigkeit. Wird in einem solchen Zustand ein Fahrzeug gelenkt, hat dies außerdem Auswirkungen auf die Geschwindigkeitswahrnehmung und das Gleichgewicht – weshalb alkoholisierte Fahrer meist in Schlangenlinien fahren. Daher darf ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auch nicht in Betrieb genommen werden.

Rechtliche Konsequenzen für alkoholisierte Fahrzeuglenker

Grundsätzlich gilt in Österreich für Lenker von motorisierten Kraftfahrzeugen eine gesetzliche Höchstgrenze von 0,5 Promille Alkoholgehalt im Blut. Übersteigt der ermittelte Promillewert diese Grenze, drohen hohe Strafen.

Bei 0,5 bis 0,79 Promille blühen dem Betroffenen eine Geldstrafe sowie eine Vormerkung im Führerscheinregister. Wer mit 0,8 bis 1,19 Promille erwischt wird, muss neben einer Geldstrafe zusätzlich mit dem Entzug der Lenkberechtigung von mindestens einem Monat rechnen und außerdem an einem Verkehrscoaching teilnehmen. Ab 1,2 Promille wird der Führerschein für mindestens vier Monate abgenommen und bei mehr als 1,6 Promille sogar für mindestens sechs Monate. Um daraufhin den Führerschein wieder zurückzuerhalten wird anstatt eines Verkehrscoachings die Teilnahme an einer Nachschulung fällig (bei mehr als 1,6 Promille wird zusätzlich eine verkehrspsychologische Untersuchung sowie eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet).

Weniger Spielraum bei der Promillegrenze gibt es für Probeführerschein-Besitzer sowie Lkw- bzw. Busfahrer: Für sie gilt die 0,1-Promille-Grenze. Auch das Strafausmaß für Probeführerschein-Besitzer ist höher. Nähere Informationen hierzu finden Sie im Beitrag „Nachschulung für Probeführerschein-Besitzer“.

Alkotest-Verweigerer aufgepasst! Es ist nicht empfehlenswert, die Aufforderung der Exekutive zu einem Alkotest grundlos zu verweigern. Kommt man dieser nicht nach, macht man sich strafbar und es wird automatisch vom höchsten Alkoholisierungsgrad (mit allen Konsequenzen) ausgegangen!

Alkohol im Fasching: feiern ohne Reue und Risiko

Damit die Faschingslaune nicht durch unliebsame Situationen getrübt wird, sollten bereits im Vorfeld gewisse Vorkehrungen getroffen werden. Hierzu ein paar Tipps:

  • Wenn Sie bei den Faschings-Feierlichkeiten Alkohol trinken möchten, lassen Sie Ihr Auto am besten gleich zu Hause und steigen Sie auf öffentliche Verkehrsmittel, Taxidienste oder sonstige Alternativen um.
  • Steht keiner dieser Dienste zur Verfügung, legen Sie bereits im Vorhinein fest, wer im Freundeskreis als Fahrer fungiert und an diesem Abend keinen Alkohol zu sich nimmt.
  • Achten Sie bei den Feierlichkeiten auch auf das Verhalten und das Vorhaben von Personen in Ihrem Umkreis. Sollten Sie bemerken, dass sich jemand trotz Alkoholkonsum hinters Steuer setzen möchte, suchen Sie aktiv das Gespräch mit dem Betroffenen und organisieren Sie für diese Person eine sichere Heimkehralternative.
  • Auch am Morgen danach wird zu höchster Vorsicht geraten: Denn auch Restalkohol kann die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen! Verzichten Sie deshalb auch am nächsten Tag darauf, selbst ein Fahrzeug zu lenken.

Auch wenn die Ausgaben für ein Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel oftmals nicht in das für die Feierlichkeit definierte Budget passen, stehen sie in keinem Verhältnis zu den möglichen Konsequenzen (Geldstrafen, Führerscheinentzug, Unfällen) von alkoholisierten Fahrten. Deshalb gilt in jedem Fall: Setzen Sie sich niemals alkoholisiert ans Steuer!

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