Mit welchen arbeitsrechtlichen Folgen Kraftfahrer bei einem Führerscheinentzug zu rechnen haben. Das KFV klärt auf.
In zahlreichen Berufen kommen mittlerweile Dienstwägen zum Einsatz. Neben Betrieben, die Berufskraftfahrer beschäftigen, müssen häufig auch Arbeitnehmer im Zuge der Ausübung ihrer Tätigkeit regelmäßig lange Strecken mit dem Auto zurücklegen. Kommt es nun aufgrund eines Delikts zum Führerscheinentzug, ist nicht nur der Einzelne selbst privat betroffen, sondern es sind auch arbeitsrechtliche Folgen seitens des Arbeitgebers möglich.
Mit welchen Folgen Arbeitnehmer zu rechnen haben, hängt meist von den Details des entsprechenden Einzelfalls ab (Entzugsdauer, Schwere des Delikts, Häufigkeit des Delikts etc.). Außerdem spielen die jeweiligen Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages oder der Betriebsvereinbarungen eine Rolle. Im schlimmsten Fall droht dem Arbeitnehmer durch den Führerscheinentzug ein Jobverlust, der durch Arbeitsunfähigkeit oder Vertrauensunwürdigkeit gerechtfertigt werden kann.
Je nach vorliegendem Delikt kann für eine bestimmte Zeit der Führerscheinentzug und die Absolvierung bestimmter Maßnahmen notwendig werden. Unter anderem sind Alkohol oder Drogen am Steuer, Geschwindigkeitsübertretungen oder vorschriftswidriges Verhalten im Straßenverkehr (z. B. Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes) ursächlich für den Verlust des Führerscheins.
Bei Alkoholdelikten gilt: Ein Entzug des Führerscheins erfolgt erst ab 0,8 Promille. Mit einer Geldstrafe von 300 bis zu 3.700 Euro und einer Vormerkung ist jedoch bereits ab 0,5 Promille zu rechnen.
Zwischen 0,8 bis 1,19 Promille wird der Führerschein mindestens für einen Monat entzogen. War man in einen Unfall involviert oder wurde man als Wiederholungstäter mit Alkohol am Steuer erwischt, dauert der Entzug sogar mindestens drei Monate an.
. Im Rahmen dieser Promillegrenzen wird außerdem die Teilnahme an einem Verkehrscoaching (bei Wiederholung die Teilnahme an einer Nachschulung) erforderlich und auch eine Geldstrafe (zwischen 800 und 3.700 Euro) eingehoben.
Zwischen 1,2 und 1,59 Promille wird der Führerschein für mindestens vier Monate entzogen. Neben der Geldstrafe (von 1.200 bis zu 4.400 Euro) muss der Kraftfahrer außerdem auch noch an einer Nachschulung teilnehmen. Verweigert er die Untersuchung der Atemluft oder weist der Test 1,6 Promille oder mehr auf, wird die Lenkberechtigung für mindestens ein halbes Jahr entzogen. Bevor dieser den Führerschein zurückbekommt, müssen außerdem eine amtsärztliche Untersuchung, eine Nachschulung und eine verkehrspsychologische Untersuchung absolviert werden. Auch die zu entrichtende Geldstrafe erhöht sich in diesem Bereich erheblich – mit bis zu 5.900 Euro muss gerechnet werden.
Wer sich für die detaillierte Auflistung der Promillegrenzen und der entsprechenden Rechtsfolgen interessiert, wird hier fündig: https://www.fuehrerscheinweg.at/fragen-antworten/
Auch Drogenlenker kann der Führerschein entzogen werden. Obwohl keine eindeutigen Grenzwerte gelten, kommt es auch hier zu entsprechenden Rechtsfolgen. Ausschlaggebend für die Dauer des Führerscheinentzugs und die weiteren Konsequenzen wie Strafen und zu absolvierende Maßnahmen ist ausschließlich die durch einen Arzt festgestellte Beeinträchtigung des Lenkers. Mehr zu diesem Thema lesen Sie im Artikel „Drogen am Steuer – Strafen und Konsequenzen“.
Der Entzug des Führerscheins kann auch wegen überhöhter Geschwindigkeit erfolgen. Wer das höchstzulässige Tempo im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet, muss mit einer Geldstrafe von mindestens 726 Euro und einem Führerscheinentzug von mindestens zwei Wochen rechnen. Kraftfahrer, die noch schneller unterwegs sind, müssen außerdem mit längeren Entzugszeiten – bis zu mindestens sechs Monaten – rechnen und weitaus höhere Geldstrafen – bis 2.180 Euro – einkalkulieren. Weitere Details zu diesem Thema lesen Sie im Artikel „Führerschein-Nachschulung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen“.
Wenn ein Arbeitnehmer ausschließlich oder wenigstens zum überwiegenden Teil für ein Unternehmen als Kraftfahrer eingesetzt wird oder die vertraglich vereinbarte Tätigkeit nur mit einem Fahrzeug bewältigt werden kann, kann der Arbeitgeber eine Entlassung wegen Arbeitsunfähigkeit bei Führerscheinentzug in Betracht ziehen. Je länger die Lenkberechtigung entzogen ist, desto mehr Recht hätte der Arbeitgeber, die Arbeitsunfähigkeit als Entlassungsgrund zu nennen. Schließlich ist er nicht verpflichtet, eine neue Tätigkeit für den Verkehrssünder zu finden, um ihn auch ohne Lenkberechtigung einsetzen zu können.
Ein Jobverlust aufgrund von Vertrauensunwürdigkeit liegt nur dann im Bereich des Möglichen, wenn der Führerscheinentzug aufgrund eines Unfalls unter erheblichem Alkoholeinfluss passiert ist. Außerdem spielt in einem solchen Fall die Position des Verkehrssünders im Betrieb eine Rolle und welche Verantwortung er in dieser zu tragen hat.
Arbeitnehmer, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit ihren Führerschein benötigen, sollten daher besonderen Wert auf die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung legen. Es gilt „safety first“, um Gesundheit und Karriere nicht unnötig zu gefährden!