Wann eine Nachschulung zu absolvieren ist und welche Promillegrenzen bei Verkehrsdelikten generell gelten.
Wer alkoholisiert ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, gefährdet nicht nur das eigene Leben, sondern auch das Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Aus diesem Grund ist das Lenken eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss gesetzlich verboten. Bei einer Überschreitung der Promillegrenzen drohen hohe Strafen und eine Nachschulung.
Prinzipiell gilt: Wer mit mehr als 1,2 Promille ein Fahrzeug lenkt, muss eine Nachschulung absolvieren. Weiters muss mit einer Geldstrafe gerechnet werden und die Lenkberechtigung wird für mindestens vier Monate entzogen.
Nachschulungen können aber auch dann behördlich angeordnet werden, wenn ein Fall von Drogen am Steuer vorliegt, verkehrsauffälliges Verhalten gezeigt wird oder wiederholt Alkohol-Delikte begangen werden.
Zu beachten ist: Für Besitzer eines Probeführerscheins gelten verschärfte Regelungen, da bereits ab 0,1 Promille eine Nachschulung absolviert werden muss.
Die Höhe der Geldstrafe, die Länge des Führerscheinentzugs und die zu absolvierende(n) Maßnahme(n) hängen immer von der Schwere des begangenen Alkoholdelikts ab.
Führerscheinbesitzer der Klassen A1/A2/A und B haben bei Überschreitung der Promillegrenzen mit folgenden Rechtsfolgen zu rechnen:
Die Rechtsfolgen für Probeführerscheinbesitzer und Führerscheinbesitzer der Klassen AM, C, D und F bis 20 finden Sie hier.
Für Rückfragen zu den Promillegrenzen bei Nachschulung, zu den anderen begleitenden Maßnahmen, wie dem Verkehrscoaching, oder zur verkehrspsychologischen Untersuchung steht Ihnen unser Service Center gerne entweder telefonisch unter 05 77 0 77-7 oder per E-Mail unter fuehrerscheinweg@kfv.at zur Verfügung.