Alkohol am Steuer ist neben Ablenkung und zu hoher Geschwindigkeit eine der Hauptunfallursachen im österreichischen Straßenverkehr.
Alkohol am Steuer ist neben Ablenkung und zu hoher Geschwindigkeit eine der Hauptunfallursachen im österreichischen Straßenverkehr. Menschen, die unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug lenken, setzen jedoch nicht nur ihr eigenes Leben, sondern auch jenes der anderen Verkehrsteilnehmer aufs Spiel.
Um Alkoholunfälle zu vermeiden, führt die österreichische Exekutive deshalb seit einigen Jahren verstärkt Alkoholkontrollen durch. Fällt die Alkoholkontrolle positiv aus, kann der betroffene Fahrzeuglenker teils mit saftigen Strafen rechnen.
„Wie rechne ich Promille in Milligramm/Liter um oder umgekehrt?“, „Welches Delikt zieht welche Strafe nach sich?“, „Welcher Wert wird im Bescheid angegeben?“, „Brauche ich eine Nachschulung, ein Verkehrscoaching oder gar eine verkehrspsychologische Untersuchung?“, diese und zahlreiche weitere Fragen erreichen täglich das Service Center der KFV Sicherheit-Service GmbH.
Bei der Erstinformation über die bevorstehende Strafe und die zu absolvierenden Maßnahmen verwechseln Alkosünder häufig zwei unterschiedliche Werte: den Atemluftalkoholgehalt (Milligramm/Liter oder mg/l) und den Blutalkoholgehalt (Promille-Wert oder ‰-Wert).
Generell gilt: Bei der Alkoholkontrolle ermittelt die Polizei mittels Vortest oder Alkomat die Milligramm je Liter Atemluft (mg/l), welche meist auch in dem durch die Behörde ausgestellten Bescheid für das Delikt des Fahrzeuglenkers angegeben werden. Wird der Vortest verweigert, kann der Beamte auf einen Test mit dem richtigen Alkomaten bestehen.
Um von den angegeben mg/l auf den ‰-Wert zu gelangen, gilt ein gesetzlich vorgeschriebener Umrechnungsfaktor von 2,00. Demnach muss der mg/l-Wert mit zwei multipliziert werden, so entsprechen zum Beispiel 0,4 mg/l Atemalkoholgehalt 0,8 ‰ Blutalkoholgehalt.
Delikt | Strafe |
0,5 bis 0,79 Promille | Geldstrafe: € 300 bis € 3.700
Maßnahme: Vormerkung |
0,8 bis 1,19 Promille | Geldstrafe: € 800 bis € 3.700
Entzugszeit: 1 Monat (bzw. mind. 3 Monate bei Unfall oder Wiederholung) Maßnahme: Verkehrscoaching (bei Wiederholung Nachschulung) |
1,2 bis 1,59 Promille | Geldstrafe: € 1.200 bis € 4.400
Entzugszeit: mind. 4 Monate Maßnahme: Nachschulung |
ab 1,6 Promille oder Verweigerung der Untersuchung | Geldstrafe: € 1.600 bis € 5.900
Entzugszeit: mind. 6 Monate Maßnahmen: Nachschulung, verkehrspsychologische Untersuchung, amtsärztliche Untersuchung |
Für Probeführerscheinbesitzer gilt übrigens die 0,1 ‰ Grenze. Sie müssen je nach gemessenem Blutalkoholwert zusätzlich zur verordneten Maßnahme jedenfalls mit einer Nachschulung und einer Probezeitverlängerung rechnen.
Das könnte Sie auch interessieren: